{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-15--_1986-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000365.pdf?ID=150000365", "Checksum": "8b10b94037efc22507fbeab5c511ebb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'intérieur"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:14", "Checksum": "5e59ec9d9f8a818d85469cc684af2aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r\n\n 6\nArt der Aufmachung nicht getäuscht werde. Aus einer Regelung zwischen BAG\nund der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) lasse sich folgern,\ndass Pollenprodukte, wie vorliegend, ohne Heilanpreisungen, jedoch in der\nAufmachung eines Medikamentes, in der Schweiz nicht verkehrsfähig seien.\n4.3. Die Firma behaupte zu Unrecht, die unzähligen im Handel befindlichen\nund dem BAG unterstellten Produkte, welche unzerkaut geschluckt werden\nkönnen, ständen im Widerspruch zur angeblichen Amtspraxis. Einmal\nschliesse die blosse Möglichkeit, dass ein Produkt unzerkaut geschluckt\nwerden könne, die Einstufung als Lebensmittel noch nicht aus; sodann seien\ndie betreffenden Produkte eindeutig als Lutsch- oder Kautabletten konzipiert.\nWeil Pollen starke Allergene darstellten, dürfe die Behauptung, Pollen seien für\nden Organismus völlig ungefährlich, nicht unwidersprochen bleiben, da sie\nwissenschaftlich nicht haltbar sei.\n4.4. Ob die Einnahme der Kapseln hauptsächlich durch Verarbeitung im\nMunde erfolge (Ansicht Firma) oder ob die Kapseln lediglich durch Speichel\nangefeuchtet und geschmeidig gemacht werden, um sie möglichst rasch\nhinunterzuschlucken (Annahme BAG), sei unerheblich. Wesentlich sei,\ndass die betreffenden Kapseln eindeutig nicht zum Kauen oder Lutschen\nbestimmt seien, sondern als eine Aufmachung zu beurteilen seien, die für die\nArzneimittel üblich sei und somit zur Täuschung des Konsumenten über die\nNatur des Produktes geeignet sei.\n4.5. Mit seiner strikten Amtspraxis will das BAG verhindern, dass\nGrauzonenprodukte (weder eindeutige Arzneimittel noch eindeutige\nLebensmittel), die als Lebensmittel eingestuft werden, in typisch\nmedizinischen Applikationsformen in den Verkehr gelangen.\n4.6. Bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten «Melbrosia» handle es\nsich um Kautabletten auf der Basis von Fruchtzucker und Blütenpollen, die\n«niemals mit vorliegenden Blütenpollenkapseln vergleichbar sind».\n4.7. Mehloblaten fänden nicht bloss Verwendung in der Kirche oder als\nUnterlage für Konfekt, sondern auch in der Pharmaindustrie zum Einkapseln\nvon Medikamenten (z.B. «Melabon»).\n4.8. Gerade weil es sich bei Pollen um Produkte aus dem Grenzbereich\nHeilmittel/Lebensmittel handle, sei wichtig, dass diejenigen, welche als\nLebensmittel registriert seien, in einer Darreichungsform in den Verkehr\ngelangten, die für Lebensmittel üblich sei. Tatsache sei, dass bei der\nIKS diverse Pollenpräparate in Kapselform als Stärkungsmittel oder als\nErgänzungsnahrung in Liste D oder C registriert seien. Übrigens seien die\nKapseln vorliegend eindeutig nicht zum Kauen bestimmt.\n4.9. Auch bei anderen Grauzonenprodukten bestehe die Regel, dass Produkte\nin Applikationsformen eines Medikamentes als Heilmittel, alle übrigen als\nLebensmittel eingestuft würden.\n5. Gegenüber den Thesen des BAG ist folgendes zu erwägen:\n5.1. Beim Produkt «Blütenpollen in Kapseln» handelt es sich um\nmikrogemahlenen Blütenpollen ohne Zusatz, ausschliesslich aufgrund\nnatürlicher Grundlagen. Die Ummantelung der Kleinportionen besteht\naus einem Mehl/Wasser-Gemisch, aus einem natürlichen Produkt, das in\nForm der Oblate in der Kirche, als Unterlage für Konfekt oder Lebkuchen\n\n"}