{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-15--_1986-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000365.pdf?ID=150000365", "Checksum": "8b10b94037efc22507fbeab5c511ebb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'intérieur"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:14", "Checksum": "5e59ec9d9f8a818d85469cc684af2aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r\n\n 4\nMalzextrakt und Zubereitungen aus solchem, Kleber- oder andere Spezialbrote,\nTrocken-Hefe und Hefeextrakte, die als Zusätze oder zur Ergänzung der Nahrung\nbestimmt sind;\n2. mit Vitaminen angereicherte Nahrungsmittel, d.h. Nährstoffe oder\nNahrungsmittel, die durch vitaminreiche Zusätze oder durch besondere\nBehandlung, wie Bestrahlung, eine erhebliche Anreicherung des Vitamingehaltes\nerfahren haben.\nc. Gewürze und Genussmittel, d.h. Stoffe und Erzeugnisse, die, meist ohne\neinen eigentlichen Nährwert zu besitzen, gewissen Nahrungsmitteln zur\nGeschmacksverbesserung oder der anregenden Wirkung wegen zugesetzt oder\nauch für sich genossen oder dem Organismus sonst wie zugeführt werden.»\nVon Bedeutung ist ferner Art. 3 Abs. 1 LMV hinsichtlich der Beurteilung der\nWaren:\n«Art. 3\nBeurteilung der Waren\n1\nFür die Beurteilung einer Ware als Lebensmittel, Zusatzstoff,\nKellerbehandlungsmittel, Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand im Sinne dieser\nVerordnung sind die Zusammensetzung und der Verwendungszweck massgebend,\nnicht aber eine blosse Verwendungsmöglichkeit oder eine zugeschriebene\nWirkung.»\nZusammengefasst gehören somit zu den Lebensmitteln einerseits die\nNahrungsmittel im allgemeinen, die für den Aufbau oder Unterhalt\ndes menschlichen Körpers notwendig sind, und andererseits die\nSpezialnahrungsmittel (diätetische Nährmittel und vitaminisierte\nNahrungsmittel) sowie die Gewürze und Genussmittel. Für die Beurteilung\neiner Ware als Lebensmittel sind die Zusammensetzung oder der\nVerwendungszweck massgebend.\nWas die Heilanpreisungen anbelangt, so regelte die LMV in der ersten\nFassung von 1936 die Verwendung gesundheitlicher Anpreisungen sowie\nvon Hinweisen auf eine krankheitsverhütende oder -heilende Wirkung von\nLebensmitteln (Art. 19 und 20). Das Verbot von Hinweisen der letzteren Art\nbestand schon in der früheren LMV. Neu kam dazu, dass Hinweise auf die\ngesundheitliche Wirkung, die an und für sich nicht verboten sind, leicht\naber zu Heilanpreisungen ausarten, der Bewilligungspflicht durch das BAG\nunterlagen, um eine einheitliche Praxis zu schaffen. Waren Anpreisungen\nfür eine krankheitsverhütende oder -heilende Wirkung für Lebensmittel im\nallgemeinen nicht zu dulden und sollen Lebensmittel nicht zu Heilmitteln\nwerden, so müssen andererseits unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen\ngemacht werden für Lebensmittel mit einem natürlichen Vitamingehalt,\nferner für künstlich an Vitaminen angereicherte Lebensmittel und gewisse\ndiätetische Nährmittel sowie schliesslich auch für Mineralwässer mit\nanerkannter Heilwirkung oder mit einem bestimmten Gehalt an wirksamen\nStoffen. Als Stelle für die Bewilligung solcher Anpreisungen war wieder das\nBAG vorgesehen.\nDie heute geltende LMV statuiert in Art. 18, dass Angaben über die\nZusammensetzung, Beschaffenheit, Wirkung usw. von Lebensmitteln\nwahrheitsgetreu sein und jede Täuschung ausschliessen müssen. Hinsichtlich\n\n"}