{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-15--_1986-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000365.pdf?ID=150000365", "Checksum": "8b10b94037efc22507fbeab5c511ebb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'intérieur"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:14", "Checksum": "5e59ec9d9f8a818d85469cc684af2aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r\n\n 3\nentscheiden. Diese Verordnungsbestimmung bleibt im Rahmen der\ngesetzlichen Delegation (BGE vom 21. Oktober 1977 i. S. Denner AG c. Kanton\nZürich, A 120/77, S. 7). Ihre Rechtsgültigkeit wird an sich im vorliegenden\nVerfahren nicht in Frage gestellt.\nDas Produkt, das die Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung\n«Blütenpollen in Kapseln» vertreiben will, ist in der Lebensmittelverordnung\nnicht definiert. Es braucht deshalb eine besondere Zulassung im Sinne von\nArt. 5 Abs. 2 LMV. Dort wird folgendes bestimmt:\n«Bevor ein Lebensmittel, für das die Verordnung keine Sachbezeichnung vorsieht,\nin den Verkehr gebracht wird, ist seine Zusammensetzung dem Bundesamt für\nGesundheitswesen (Bundesamt) mitzuteilen. Das Bundesamt entscheidet über die\nZulassung des Lebensmittels und legt die Sachbezeichnung fest.»\n3. Es ist vorerst die Frage zu klären, was begrifflich unter «Lebensmittel» und\n«Medikament» oder «Arzneimittel» bzw. «Heilmittel» zu verstehen ist.\n3.1. Das LMG enthält keine Definition des Lebensmittels. In der Botschaft\nvom 28. Februar 1899 zum Entwurf eines LMG (BBl 1899 I 610 ff.;1906 IV\n119) wird der doppelte Zweck des Gesetzes erläutert, nämlich einerseits den\nKonsumenten vor Gesundheitsschädigung und vor Ausbeutung zu bewahren\nund sodann den Produzenten (Landwirt und Fabrikant) und Handelsmann vor\nunredlicher Konkurrenz zu schützen (BBl 1899 I 615). Hinsichtlich der sich\nauf das LMG stützenden Verordnungen wird darauf hingewiesen, dass sich\ndiese nur so weit erstrecken dürfen, als es der «Schutz der Gesundheit» und\ndie «Verhütung von Täuschung im Lebensmittelverkehr» erheischen (BBl 1899\nI 634).\n3.2. Laut Antrag des EDI an den Bundesrat vom 9. Mai 1936 zur LMV sollte\nletztere eine Aufzählung der Objekte enthalten, die unter die Bestimmungen\nder Lebensmittelgesetzgebung fallen. Es wird verwiesen auf die Richtlinien\nder Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren für die Abgrenzung «der sich\nvielfach verwischenden Begriffe <Lebensmittel> und <Heilmittel>». Zu regeln\nsei die Frage, wann es sich in einem konkreten Fall um ein Lebensmittel oder\naber um ein Heilmittel handle, «welche Frage sich namentlich bei diätetischen\nNährmitteln und bei kosmetischen Mitteln sehr oft erhebt». Eine eigentliche\nBegriffsumschreibung fehlt indessen.\nDie heute geltende LMV definiert die Lebensmittel in Art. 2 Abs. 1:\n«Art. 2\nBegriffe\n1\nAls Lebensmittel gelten:\na. Nahrungsmittel im allgemeinen, d.h. feste und flüssige, unverarbeitete oder\nverarbeitete Stoffe und Erzeugnisse tierischer, pflanzlicher oder mineralischer\nHerkunft, die sich durch den Gehalt an Stoffen (Wasser, Eiweiss, Fette,\nKohlehydrate, Mineralstoffe, in gewissen Fällen auch Vitamine) auszeichnen, die\nfür den Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers notwendig sind.\nb. Spezialnahrungsmittel:\n1. diätetische Nährmittel, d.h. Erzeugnisse, die für besondere Ernährungszwecke\nhergestellt worden sind, wie gewisse Arten von Kindernährmehlen, sogenannte\nKraftnahrungsmittel, reines, d.h. nicht mit medikamentösen Zusätzen versehenes\n\n"}