{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-15--_1986-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000365.pdf?ID=150000365", "Checksum": "8b10b94037efc22507fbeab5c511ebb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'intérieur"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:14", "Checksum": "5e59ec9d9f8a818d85469cc684af2aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r\n\n 2\nbitteren Geschmack im Mund. Nach dieser Erfahrung verzichte man darauf,\nweitere Kapseln zu kauen. Man schlucke sie, sobald sie durch den Speichel\nangefeuchtet und geschmeidig gemacht seien, möglichst rasch hinunter.\nB. Gegen den ablehnenden Entscheid des BAG erhob die Firma am 17. Juli 1986\nBeschwerde beim Eidg. Departement des Innern (EDI), mit dem Antrag, es\nsei für das Produkt «Blütenpollen in Kapseln» die Zulassung als Lebensmittel\ngemäss Art. 5 Abs. 2 LMV zu erteilen. Die Firma wolle das voll natürliche\nLebensmittel ohne jegliche besondere Anpreisung auf eine Heilwirkung in den\nVerkehr bringen, hauptsächlich als natürliches Aufbaumittel für die moderne\nbiologische Sporternährung. Die Lebensmitteleigenschaft des Blütenpollens\nwerde selbst vom BAG nicht in Frage gestellt. Das identische Produkt, offen im\nGlas angeboten, sei in der Zwischenzeit bewilligt worden (BAG-Nr. D 4579). Die\nBewilligung für die portionierte Darreichungsform werde aus dem einzigen\nGrund verweigert, weil laut dem BAG die Kapseln weder gegessen, gekaut\nnoch getrunken, sondern - wie ein Medikament - ganz geschluckt würden.\nDer Entscheid des BAG sei gesetzwidrig, willkürlich, unangemessen, und die\nFeststellung des Sachverhaltes sei fehlerhaft. Daher sei er in allen Aspekten\naufzuheben und antragsgemäss zu korrigieren. Sämtliche Voraussetzungen für\ndie sofortige Aufnahme des Handels mit diesem Produkt lägen vor.\nC. Der Firma wurde eine Nachfrist (20 Tage) zur Begründungsergänzung\ngewährt. Die Firma reichte ein Schreiben des Produzenten in der BRD ins\nRecht und wies darauf hin, für die Zulassung von Pollen-Pur in Kapseln sei\noffenbar in der BRD eine Bewilligung als Lebensmittel nicht erforderlich.\nDas Produkt sei nicht nur in Deutschland, sondern in den europäischen\nHauptabsatzgebieten wie auch in den USA längst als Lebensmittel im Handel.\nIm Lichte der Äusserungen des Produzenten seien die Annahmen des BAG\nhinsichtlich Darreichungs- und Verwendungsform des Produktes alles andere\nals zutreffend. Insbesondere werde ausgeführt, eine Vielzahl der Kunden\nwürde den Blütenpollengeschmack geradezu suchen (grosser Umsatz von\nnichtkapselverschlossenen Pollen).\nD. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 1985 beantragt das BAG zuhanden\ndes EDI, die Beschwerde abzuweisen.\n\nII\n\n1. (Formelles)\n2. Art. 54 des BG vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit\nLebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz, LMG, SR\n817.0) ermächtigt und verpflichtet den Bundesrat in umfassender Weise\nzum Erlass der Vorschriften, welche zum Schutze der Gesundheit und zur\nVerhütung von Täuschung im Verkehr mit Lebensmitteln und Gegenständen\nnotwendig sind. In Ausführung dieses Auftrages hat der Bundesrat in den\nrund 490 Artikeln der oben erwähnten LMV detaillierte Bestimmungen\nüber die Beschaffenheit und die Bezeichnung der dieser Gesetzgebung\nunterworfenen Waren aufgestellt. Soweit Lebensmittel in den Verkehr\ngebracht werden sollen, für welche in der LMV eine Sachbezeichnung und\ndementsprechend auch eine qualitative Umschreibung fehlt, muss gemäss\nArt. 5 Abs. 2 LMV das BAG über die Zulässigkeit und die Sachbezeichnung\n\n"}