Abgesehen davon vermag die Ansicht des zuständigen Abteilungsleiters über die Erfolgschancen eines Gesuches die Stiftung selbstverständlich nicht zu binden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid korrigiert werden müsste. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Da sie von vorneherein aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG).