Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann daher von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts keine Rede sein. Schon allein der unverhältnismässige technische Aufwand der Produktionsgruppe im Zusammenhang mit ihrem ersten Stück war im Rahmen des der Stiftung zustehenden Ermessens zweifellos ein Grund, das Gesuch um eine Defizitgarantie abzuweisen, zumal gemäss Art. 2 des R vom 19. März 1982 über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia (SR 447.12) ein Anspruch auf Beiträge nicht besteht. 5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Konzept sei anfänglich positiv bewertet worden.