1. und 2. (Formelles) 3. (Zurückhaltende Prüfung, vgl. VPB 50.13, S. 84, Erw. 2) 4. Der Beschwerdeführer rügt die Beanstandung des unverhältnismässigen technischen Aufwandes. Er räumt jedoch in seiner Beschwerde selber ein, die Aufführungslokalitäten seien leider überdimensioniert gewesen und die technische Installation hätte dem angepasst werden müssen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann daher von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts keine Rede sein.