Ihr Entscheid sei im weiteren unangemessen. I. Mit Vernehmlassung vom 8. August 1984 beantragte die Stiftung Pro Helvetia die Abweisung der Beschwerde. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass der ursprünglich positive Eindruck des Konzeptes und die Ablehnung des Gesuchs keinen Widerspruch darstelle. Bei Kollektivkreationen sei meistens erst nach einer Visionierung eine endgültige Beurteilung möglich. Die Stiftung habe nicht den erheblichen technischen Aufwand an sich beanstandet, sondern