3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stiftung Pro Helvetia bzw. des Staates (recte: des Bundes). 5. Edition der Akten Pro Helvetia.» Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 7. Juli 1984 ein Verein. Sie verfüge nur über sehr wenige Mittel, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werde. Die Erhöhung des nachgesuchten Beitrages beruhe auf der Einladung der Präsidialabteilung der Stadt Zürich, das erste Stück im Rahmen eines Festivals zu zeigen. Gegen den Willen der Produktionsgemeinschaft sei die für sie zu gross dimensionierte