{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-10--_1985-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000350.pdf?ID=150000350", "Checksum": "9eaf7ba20a49f3c1c1e3e74fda3216b8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 27.01.1985 JAAC 51.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 27.01.1985 JAAC 51.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 27.01.1985 JAAC 51.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la Fondation Pro Helvetia, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:44", "Checksum": "fa1c5d7b99c77b1aed6b9393c3dcf464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 27.01.1985 JAAC 51.10 \r\n\n 2\nnicht zu überzeugen vermöge. Pro Helvetia sei Experimenten gegenüber nicht\nabgeneigt, wenn sie einem künstlerischen Qualitätsmassstab standhalten\nwürden.\nH. Mit Beschwerde vom 19. Juli 1984 an die Eidgenössische Rekurskommission\nfür die Stiftung Pro Helvetia stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge:\n«1. Es sei der Entscheid der Pro Helvetia vom 22. Juni 1984 aufzuheben.\n2. Es sei entsprechend dem Gesuch vom 9. Februar 1984 ein Beitrag von\nFr. 31 870.- bzw. ein angemessener Beitrag an das effektive Defizit von Fr. 20 283.-\n(vgl. Abrechnung vom 10. Juni 1984) zu sprechen.\n3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65\nVwVG zu erteilen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stiftung Pro Helvetia\nbzw. des Staates (recte: des Bundes).\n5. Edition der Akten Pro Helvetia.»\nZur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin\nsei seit 7. Juli 1984 ein Verein. Sie verfüge nur über sehr wenige Mittel,\nweshalb die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werde. Die Erhöhung des\nnachgesuchten Beitrages beruhe auf der Einladung der Präsidialabteilung der\nStadt Zürich, das erste Stück im Rahmen eines Festivals zu zeigen. Gegen den\nWillen der Produktionsgemeinschaft sei die für sie zu gross dimensionierte\nAktionshalle der «Roten Fabrik» als einzig möglicher Aufführungsort zur\nVerfügung gestellt worden. Die Adaption an die Grösse des Raumes habe eine\nsinnvolle Anpassung der technischen Installation erfordert. Die Aussage\ndes Stückes sei aktuell. Die Formulierung der Stiftung Pro Helvetia, dem\nausserordentlich grossen technischen Aufwand stehe eine Aussage gegenüber,\ndie besonders hinsichtlich der Form nicht zu überzeugen vermöge, sei\nunverständlich und nicht begründet. Der künstlerische Qualitätsmassstab\nder Stiftung Pro Helvetia sei aus der Mitteilung des Direktors vom 22. Juni\n1984 nicht hervorgegangen. Das erste Stück sei eine Kollektivkreation. In\nder «Roten Fabrik» sei davon eine von vielen möglichen Fassungen gezeigt\nworden. Es müsse daher unterschieden werden zwischen Kreation und\nAufführung. Die Beanstandung der Form des Stückes stehe im Widerspruch\nzum positiven Eindruck, den das Konzept beim Stiftungsrat gemacht habe. Es\nsei bedauerlich, wenn die Stiftung den finanziellen Mehraufwand beanstande,\nder es ermöglicht habe, dieses Stück in einem offiziellen Rahmen einem\ngrösseren Publikum in der «Roten Fabrik» zu präsentieren. Die Stiftung\nPro Helvetia habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und\nunvollständig festgestellt. Ihr Entscheid sei im weiteren unangemessen.\nI. Mit Vernehmlassung vom 8. August 1984 beantragte die Stiftung Pro Helvetia\ndie Abweisung der Beschwerde. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass der\nursprünglich positive Eindruck des Konzeptes und die Ablehnung des Gesuchs\nkeinen Widerspruch darstelle. Bei Kollektivkreationen sei meistens erst nach\neiner Visionierung eine endgültige Beurteilung möglich. Die Stiftung habe\nnicht den erheblichen technischen Aufwand an sich beanstandet, sondern\n\n3\ndessen Verhältnis zur Aussage und zur künstlerischen Form des Stückes. Bei\ndiesem handle es sich um eine reine Aktion, deren Unterstützung nicht in den\nAufgabenbereich der Pro Helvetia falle.\n\nII\n\n1. und 2. (Formelles)\n3. (Zurückhaltende Prüfung, vgl. VPB 50.13, S. 84, Erw. 2)\n4. Der Beschwerdeführer rügt die Beanstandung des unverhältnismässigen\ntechnischen Aufwandes. Er räumt jedoch in seiner Beschwerde selber ein,\ndie Aufführungslokalitäten seien leider überdimensioniert gewesen und\ndie technische Installation hätte dem angepasst werden müssen. Entgegen\nder Meinung des Beschwerdeführers kann daher von einer unrichtigen\noder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts keine Rede sein. Schon\nallein der unverhältnismässige technische Aufwand der Produktionsgruppe\nim Zusammenhang mit ihrem ersten Stück war im Rahmen des der\nStiftung zustehenden Ermessens zweifellos ein Grund, das Gesuch um eine\nDefizitgarantie abzuweisen, zumal gemäss Art. 2 des R vom 19. März 1982 über\nBeiträge der Stiftung Pro Helvetia (SR 447.12) ein Anspruch auf Beiträge nicht\nbesteht.\n5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Konzept sei anfänglich\npositiv bewertet worden. Es sei deshalb ein Widerspruch, dass das Gesuch in\nder Folge dennoch abgewiesen worden sei.\nWie die Stiftung Pro Helvetia in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat,\nkann bei einer Kollektivkreation in aller Regel erst nach einer Visionierung\nüber ein Gesuch entschieden werden. Wäre vorliegend das Konzept der\nProduktionsgemeinschaft schon von Anfang an negativ bewertet worden,\nwäre das Gesuch wahrscheinlich ohne Visionierung abgelehnt worden. Denn\nes ist unwahrscheinlich, dass ein ungenügendes Konzept eine befriedigende\nAufführung zeitigt. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass eine anfänglich\nüberzeugende Kreation durch die Art und Weise ihrer Verwirklichung abfällt.\nDer Beschwerdeführer verlangt, zwischen Kreation und Aufführung zu\nunterscheiden. Dabei verkennt er offenbar, dass nicht um einen Beitrag zur\nSchaffung eines Konzeptes, sondern um einen Beitrag für entsprechende\nAufführungen nachgesucht wurde. Abgesehen davon vermag die Ansicht des\nzuständigen Abteilungsleiters über die Erfolgschancen eines Gesuches die\nStiftung selbstverständlich nicht zu binden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb\nder angefochtene Entscheid korrigiert werden müsste.\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Da\nsie von vorneherein aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege\nnicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG).\n\n"}