Da sie nicht mehr in der gleichen Sendung erfolgten, können sie zwar nicht mehr die festgestellte Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG aufheben. Die verschiedenen gegenüber dem Publikum unternommenen Massnahmen und insbesondere der Nachtrag am folgenden Tag gehen allerdings weiter als die in der Regel nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG geforderten Vorkehren zur Vermeidung ähnlicher Verletzungen in der Zukunft. Letztere beschränken sich in der Regel auf interne Massnahmen und Kontrollmechanismen. Die UBI verzichtet deshalb vorliegend ausnahmsweise darauf, das Verfahren nach Art. 89 RTVG durchzuführen.