5. Der Redaktion von «10 vor 10» bleibt zugute zu halten, dass sie mit dem Nachtrag vom 30. Oktober 2008, der zusätzlichen Präzisierung im Beitrag vom 25. November 2008 und auch dem «Korrekt» auf der Web-Site Anstrengungen unternommen hat, um die nicht zutreffend dargestellten Fakten möglichst rasch richtig zu stellen. Da sie nicht mehr in der gleichen Sendung erfolgten, können sie zwar nicht mehr die festgestellte Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG aufheben.