4.4 Der beanstandete Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, weil sich das Publikum keine zutreffende Meinung zum behandelten Thema bilden konnte und weil journalistische Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 14 Entscheid UBI Entscheid b. 599 eingetreten werden kann.