4.3 Durch die Ausstrahlung der falschen Informationen über die möglichen Auswirkungen des Personenfreizügigkeitsabkommens hat die verantwortliche Redaktion zentrale journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Das betrifft insbesondere das Gebot der Sachkenntnis bzw. einer genügenden Recherche (siehe Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 200f.). Der grosse Zeitdruck bei tagesaktuellen Sendungen stellt vorliegend keine Rechtfertigung dar, umso weniger als der im beanstandeten Beitrag behandelte Aspekt des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht von tagesaktueller Bedeutung war.