Das Vorwissen des Publikums (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 [«Rentenmissbrauch»]) ist allerdings nicht gross genug, damit es diese nicht zutreffenden Informationen auch als Fehler hat erkennen können. Die erwähnten Fehler sind denn auch nicht offensichtlich, weil selbst direkt Betroffene wie der Vertreter des Universitätsspitals und die deutschen Angestellten mit ihren Aussagen diese nicht ausräumten, sondern zumindest implizit unterstützten. Bei den nicht zutreffenden Punkten handelt es sich nicht um Fehler in Nebenpunkten, sondern um wesentliche Fakten, welche die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt beeinflussen.