4.2 Die im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen zu den Auswirkungen einer Ablehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens für ausländische Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung entsprechen damit nicht den Tatsachen. Die eigentliche Faktenlage bestand bereits zum Zeitpunkt der Ausstrahlung und wurde nicht etwa erst nachträglich bekannt. Das Vorwissen des Publikums (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 [«Rentenmissbrauch»]) ist allerdings nicht gross genug, damit es diese nicht zutreffenden Informationen auch als Fehler hat erkennen können.