Die einzige Relativierung erfolgt hinsichtlich der Grenzgänger mit Spezialbewilligungen. Wie die «10 vor 10»-Redaktion in ihrem Nachtrag vom 30. Oktober 2008 und im Beitrag vom 25. November 2008 selber eingeräumt hat, könnten Arbeitskräfte aus dem EU-Raum auch bei einer Ablehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens in der Volksabstimmung zumindest bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz tätig sein. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben überdies einen Anspruch auf Verlängerung derselben.