Der Nachtrag wie der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls erwähnte «10 vor 10»-Beitrag müssten gegebenenfalls in die Prüfung einbezogen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht hätte. Da der Beschwerdeführer aber nicht die gesamte Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zum Thema der Auswirkungen einer Ablehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf in der Schweiz lebende ausländische Personen, sondern einzig hinsichtlich des «10 vor 10»-Beitrags vom 29. Oktober 2008 rügt, findet das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG bei der materiellrechtlichen Beurteilung Anwendung.