Das Publikum der Sendungen «10 vor 10» vom 29. und vom 30. Oktober 2008 ist auch nicht identisch. Der Nachtrag wie der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls erwähnte «10 vor 10»-Beitrag müssten gegebenenfalls in die Prüfung einbezogen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht hätte.