4. Die UBI hat einzig den vom Beschwerdeführer beanstandeten «10 vor 10»-Beitrag vom 29. Oktober 2008 auf seine Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. Der am darauf folgenden Tag im gleichen Sendegefäss ausgestrahlte Nachtrag kann nicht mehr in diese Beurteilung einbezogen werden, weil dieser nicht mehr in der gleichen Sendung erfolgte. Das Publikum der Sendungen «10 vor 10» vom 29. und vom 30. Oktober 2008 ist auch nicht identisch.