In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bezweckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [«Tamborini»]).