VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 11 Entscheid UBI Entscheid b. 599 zusätzliches besonderes Rechtsschutzinteresse ist nicht notwendig. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen mit Ausnahme der in E. 1.2 erwähnten Ausnahme einzutreten. 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [«Mansour – Tod auf dem Schulhof»]).