Im Nachtrag vom 30. Oktober 2008 hat die Redaktion von «10 vor 10» im Übrigen nicht eine Rechtsverletzung eingeräumt, sondern lediglich den Umstand erwähnt, dass aufgrund des beanstandeten Beitrags ein falscher Eindruck habe entstehen können. Kommt hinzu, dass ein Popularbeschwerdeführer, welcher die einschlägigen Voraussetzungen (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG, Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) erfüllt, grundsätzlich ein Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde hat (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). Ein