Damit ist aber noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der beanstandeten Sendung ergangen. Die Stellungnahmen der Ombudsstellen in ihren Schlussberichten sind keine anfechtbaren Verfügungen und entfalten keine Rechtskraft, weil die Ombudsstellen über gar keine Entscheidungsbefugnis verfügen (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Im Nachtrag vom 30. Oktober 2008 hat die Redaktion von «10 vor 10» im Übrigen nicht eine Rechtsverletzung eingeräumt, sondern lediglich den Umstand erwähnt, dass aufgrund des beanstandeten Beitrags ein falscher Eindruck habe entstehen können.