1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Aufgrund des Nachtrags, welcher bereits am nachfolgenden Tag in der gleichen Sendung erfolgt sei, fehle dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse. Da die zuständige Ombudsstelle die Beanstandung als begründet erachtet habe, könne der Beschwerdeführer bei der UBI überdies gar nicht mehr «erreichen». Damit ist aber noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der beanstandeten Sendung ergangen.