1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Schweizer Fernsehen den Beitrag in der Sendung «10 vor 10» noch einmal ausstrahlen und dabei explizit auf die verbreiteten Falschaussagen hinweisen müsse. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG).