Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen. Insbesondere unterstützen auch bei Abzug eines Unterschriftenbogens, auf denen der falsche Beschwerdeführer angegeben wurde, sowie der Personen, welche auf den Unterschriftenlisten statt ihres Geburtsdatums das Datum der Eingabe aufgeführt haben, mehr als 20 berechtigte Personen (23) die Beschwerde.