G. Mit Schreiben vom 30. April 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer die gleiche Eingabe verwendet wie diejenige an die Ombudsstelle.