Es fehle schliesslich ein Rechtsschutzinteresse. Der beanstandete Beitrag vom 29. Oktober 2008 würde zwar für sich alleine betrachtet «zweifelsfrei einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot» von Art. 4 Abs. 2 RTVG darstellen. Das Schweizer Fernsehen habe aber durch ein rasches Korrigendum auf seiner Web-Site, dem Verlesen dieses Korrigendums in der Sendung vom 30. Oktober 2008 sowie einem Folgebeitrag am 25. November 2008 umgehend und umfassend reagiert. Das Verfahren vor der UBI stelle deshalb einen «veritablen Leerlauf» dar.