E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. April 2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es stelle sich die Frage, ob die Unterschriftenbögen bzw. die Angaben der mitunterzeichnenden Personen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Überdies könne die UBI keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragten anordnen. Es fehle schliesslich ein Rechtsschutzinteresse.