Eine Richtigstellung einer nicht korrekten Information am folgenden Tag im gleichen Sendegefäss kann nicht mehr berücksichtigt werden (E. 4). • Eine öffentliche Richtigstellung durch einen Veranstalter geht weiter als die in der Regel nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen notwendigen Vorkehren zur Vermeidung ähnlicher Verletzungen in der Zukunft. Bei entsprechenden Massnahmen kann sich die Durchführung von Verfahren gemäss Art. 89 RTVG daher erübrigen (E. 5).