Regeste: • Ein Popularbeschwerdeführer hat ein Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde, wenn er die im RTVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist darüber hinaus nicht erforderlich (E. 1.3). • Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Ausstrahlung mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ist die beanstandete Sendung bzw. der beanstandete Beitrag am betreffenden Tag. Eine Richtigstellung einer nicht korrekten Information am folgenden Tag im gleichen Sendegefäss kann nicht mehr berücksichtigt werden (E. 4).