{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000212_2009-06-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000212.pdf?ID=150000212", "Checksum": "642a69ba3fd08ffc033cce82721a3a79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 19.06.2009 150000212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:52", "Checksum": "2838b4809764a5eb80ff4164603b541d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 13\nEntscheid UBI Entscheid b. 599\n\naus dem Ausland und namentlich aus dem EU-Raum nicht länger im Universitätsspital Basel arbeiten\nkönnten. Das würde vor allem die vielen Fachkräfte aus Deutschland betreffen. Sowohl die Aussagen\ndes Vertreters des Universitätsspitals und der drei deutschen Arbeitskräfte wie auch der Off-\nKommentar lassen keine anderen Schlüsse zu. Das Publikum muss davon ausgehen, dass selbst\ndeutsches Fachpersonal, welches teilweise «seit über acht Jahren in der Schweiz» tätig ist, nicht\nlänger in schweizerischen Spitälern tätig sein könnte. Die einzige Relativierung erfolgt hinsichtlich der\nGrenzgänger mit Spezialbewilligungen. Wie die «10 vor 10»-Redaktion in ihrem Nachtrag vom 30.\nOktober 2008 und im Beitrag vom 25. November 2008 selber eingeräumt hat, könnten Arbeitskräfte\naus dem EU-Raum auch bei einer Ablehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens in der\nVolksabstimmung zumindest bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz tätig sein.\nPersonen mit einer Niederlassungsbewilligung haben überdies einen Anspruch auf Verlängerung\nderselben.\n\n4.2 Die im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen zu den Auswirkungen einer\nAblehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens für ausländische Personen mit Aufenthalts- oder\nNiederlassungsbewilligung entsprechen damit nicht den Tatsachen. Die eigentliche Faktenlage\nbestand bereits zum Zeitpunkt der Ausstrahlung und wurde nicht etwa erst nachträglich bekannt. Das\nVorwissen des Publikums (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 [«Rentenmissbrauch»]) ist allerdings nicht\ngross genug, damit es diese nicht zutreffenden Informationen auch als Fehler hat erkennen können.\nDie erwähnten Fehler sind denn auch nicht offensichtlich, weil selbst direkt Betroffene wie der\nVertreter des Universitätsspitals und die deutschen Angestellten mit ihren Aussagen diese nicht\nausräumten, sondern zumindest implizit unterstützten. Bei den nicht zutreffenden Punkten handelt es\nsich nicht um Fehler in Nebenpunkten, sondern um wesentliche Fakten, welche die Meinungsbildung\ndes Publikums zum Beitrag insgesamt beeinflussen. Im beanstandeten Beitrag ist nämlich die Frage,\nwas mit ausländischen und insbesondere EU-Arbeitskräften bei einer Ablehnung der\nVolksabstimmung über die erweiterte Personenfreizügigkeit geschieht, von zentraler Bedeutung.\nDiese Frage betrifft nicht nur ausländische Arbeitskräfte im Universitätsspital Basel bzw. in\nschweizerischen Spitälern, sondern in allen Bereichen der Schweizer Wirtschaft. Eine korrekte\nVermittlung der Fakten hätte im Übrigen zwangsläufig die im Beitrag dramatisch geschilderten\nkurzfristigen Folgen eines negativen Volksentscheides für die schweizerischen Spitäler relativiert.\nDas Publikum konnte sich aus diesen Gründen zum Beitrag als Ganzes keine eigene Meinung bilden.\n\n4.3 Durch die Ausstrahlung der falschen Informationen über die möglichen Auswirkungen des\nPersonenfreizügigkeitsabkommens hat die verantwortliche Redaktion zentrale journalistische\nSorgfaltspflichten verletzt. Das betrifft insbesondere das Gebot der Sachkenntnis bzw. einer\ngenügenden Recherche (siehe Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 200f.). Der grosse Zeitdruck bei\ntagesaktuellen Sendungen stellt vorliegend keine Rechtfertigung dar, umso weniger als der im\nbeanstandeten Beitrag behandelte Aspekt des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht von\ntagesaktueller Bedeutung war. Der Umstand, dass die angehörten Personen aus dem\nUniversitätsspital Basel die Konsequenzen einer Ablehnung der Volksabstimmung über die erweiterte\nVolksabstimmung allenfalls selber falsch einschätzten, enthebt die verantwortliche Redaktion nicht\nvon einer eigenen Recherchetätigkeit. Es handelte sich bei den angehörten Personen im Übrigen\nnicht um Experten zum Thema des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU. Ein Verstoss\ngegen journalistische Sorgfaltspflichten liegt aus den erwähnten Gründen auch bei der Annahme vor,\ndass die im Vorfeld von Volksabstimmungen diesbezüglich erhöhten Anforderungen auf den\nvorliegenden Beitrag noch nicht Anwendung finden (UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007\n[«Santésuisse»], E. 4.3).\n\n4.4 Der beanstandete Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, weil sich das Publikum\nkeine zutreffende Meinung zum behandelten Thema bilden konnte und weil journalistische\nSorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 14\nEntscheid UBI Entscheid b. 599\n\neingetreten werden kann.\n\n"}