{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000212_2009-06-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000212.pdf?ID=150000212", "Checksum": "642a69ba3fd08ffc033cce82721a3a79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 19.06.2009 150000212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:52", "Checksum": "2838b4809764a5eb80ff4164603b541d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212\n\n2.4 Teil der «10 vor 10»-Sendung vom 25. November 2008 bildete ein Beitrag, welcher\nMethoden der Befürworter und Gegner der Abstimmung über die Erweiterung der\nPersonenfreizügigkeit thematisierte, um das Stimmvolk für sich zu gewinnen. Im Anschluss an den\nFilmbericht erwähnt der Moderator Folgendes: «Soweit der Beitrag zum Abstimmungskampf über die\nPersonenfreizügigkeit. Zur Sache selbst ist festzuhalten: Sollte je nach Abstimmungsausgang das\nPersonenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU dereinst platzen, könnten EU-\nBürger, die jetzt schon in der Schweiz leben, trotzdem hier bleiben. Das hat uns das Bundesamt für\nMigration ausdrücklich bestätigt.». Darauf bemerkt ein Vertreter des Bundesamts für Migration, dass\nbis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung Ausländer und Ausländerinnen bleiben könnten.\nNiedergelassene hätten einen Anspruch auf eine Verlängerung. Personen mit einer B-Bewilligung\nwürde die Bewilligung grundsätzlich verlängert, wenn dies die Arbeitsmarktsituation zulasse. Dafür\nseien aber die Kantone zuständig.\n\n2.5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde primär, die Folgen einer Ablehnung des\nPersonenfreizügigkeitsabkommens für ausländische Arbeitskräfte seien im Beitrag vom 29. Oktober\n2008 falsch dargestellt worden. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 12\nEntscheid UBI Entscheid b. 599\n\nvon Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.\n\n3. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten\ndie Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl\neines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der\nVeranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller\nSendungen einzuhalten.\n\n3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG,\nob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen\nein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass\ndieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff.\n[«Rentenmissbrauch»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in\nNebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den\nGesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant.\nHat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können,\nprüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter\nStuder/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist\ndies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.\n\n3.2 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus\nstaatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen.\nDer Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche\nvom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und\ninsbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen\nhervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen\nMeinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der\nrundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [«Dipl. Ing.\nPaul Ochsner»]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und\nAbstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bezweckt im Zusammenhang mit der\nBerichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu\ngewährleisten (BGE 134 I 2 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und\ndd) S. 503ff. [«Tamborini»]).\n\n4. Die UBI hat einzig den vom Beschwerdeführer beanstandeten «10 vor 10»-Beitrag vom 29.\nOktober 2008 auf seine Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu\nprüfen. Der am darauf folgenden Tag im gleichen Sendegefäss ausgestrahlte Nachtrag kann nicht\nmehr in diese Beurteilung einbezogen werden, weil dieser nicht mehr in der gleichen Sendung\nerfolgte. Das Publikum der Sendungen «10 vor 10» vom 29. und vom 30. Oktober 2008 ist auch nicht\nidentisch. Der Nachtrag wie der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls erwähnte «10 vor 10»-Beitrag\nmüssten gegebenenfalls in die Prüfung einbezogen werden, wenn der Beschwerdeführer eine\nVerletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht hätte. Da der\nBeschwerdeführer aber nicht die gesamte Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zum Thema\nder Auswirkungen einer Ablehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf in der Schweiz\nlebende ausländische Personen, sondern einzig hinsichtlich des «10 vor 10»-Beitrags vom 29.\nOktober 2008 rügt, findet das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG bei der materiellrechtlichen Beurteilung Anwendung. Beim Nachrichtenmagazin «10 vor 10» handelt es sich im\nÜbrigen um eine redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt, deren Beiträge im Grundsatz dem\nSachgerechtigkeitsgebot unterstehen.\n\n4.1 Der beanstandete Beitrag vermittelt den Eindruck, dass bei einer Ablehnung des\nPersonenfreizügigkeitsabkommen in der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 viele Arbeitskräfte\n\n"}