{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000212_2009-06-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000212.pdf?ID=150000212", "Checksum": "642a69ba3fd08ffc033cce82721a3a79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 19.06.2009 150000212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:52", "Checksum": "2838b4809764a5eb80ff4164603b541d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212\n\n1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Schweizer\nFernsehen den Beitrag in der Sendung «10 vor 10» noch einmal ausstrahlen und dabei explizit auf\ndie verbreiteten Falschaussagen hinweisen müsse. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung\nBestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a\nRTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die\ngeeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder\nähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der\nVeranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete\nMassnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann\ndie UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragte anordnen. Das\nRTVG gibt der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten von Art. 4\nAbs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit\nArt. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG). Bei entsprechenden Verstössen gegen Art. 4 Abs. 2 RTVG\n(Sachgerechtigkeitsgebot) fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage.\n\n1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Aufgrund des\nNachtrags, welcher bereits am nachfolgenden Tag in der gleichen Sendung erfolgt sei, fehle dem\nBeschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse. Da die zuständige Ombudsstelle die Beanstandung als\nbegründet erachtet habe, könne der Beschwerdeführer bei der UBI überdies gar nicht mehr\n«erreichen». Damit ist aber noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der beanstandeten\nSendung ergangen. Die Stellungnahmen der Ombudsstellen in ihren Schlussberichten sind keine\nanfechtbaren Verfügungen und entfalten keine Rechtskraft, weil die Ombudsstellen über gar keine\nEntscheidungsbefugnis verfügen (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Im Nachtrag vom 30. Oktober 2008 hat die\nRedaktion von «10 vor 10» im Übrigen nicht eine Rechtsverletzung eingeräumt, sondern lediglich den\nUmstand erwähnt, dass aufgrund des beanstandeten Beitrags ein falscher Eindruck habe entstehen\nkönnen. Kommt hinzu, dass ein Popularbeschwerdeführer, welcher die einschlägigen\nVoraussetzungen (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG, Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) erfüllt, grundsätzlich ein\nRecht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde hat (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). Ein\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 11\nEntscheid UBI Entscheid b. 599\n\nzusätzliches besonderes Rechtsschutzinteresse ist nicht notwendig. Auf die Beschwerde ist aus den\ngenannten Gründen mit Ausnahme der in E. 1.2 erwähnten Ausnahme einzutreten.\n\n2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die\nPrüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die\nVorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [«Mansour – Tod auf dem Schulhof»]).\n\n2.1 Der beanstandete Beitrag vom 29. Oktober 2008 wird durch eine kurze Anmoderation\neingeleitet. Die Moderatorin legt dar, dass ausländische Arbeitskräfte einen wichtigen Beitrag für die\nSchweizer Wirtschaft leisten würden. Das gelte besonders für das Gesundheitswesen und die\nSpitäler, in denen immer mehr ausländisches Fachpersonal arbeite, teilweise «bis zu 50% und mehr,\nmeist aus Deutschland».\n\n2.2 Der nachfolgende Filmbericht schildert die Bedeutung von ausländischen und insbesondere\nEU-Arbeitskräften für die schweizerischen Spitäler beispielhaft aus dem Universitätsspital Basel. Der\nVertreter bemerkt, der Anteil ausländischer Fachkräfte betrage rund 40%. Ohne diese hätte das\nSpital ein «existenzielles Riesenproblem». Eine aus Berlin stammende Pflegefachfrau und ein\nebenfalls aus Deutschland stammender Intensivpflege-Fachmann, die seit zwei bzw. acht Jahren in\nder Schweiz arbeiten, würden es sehr bedauern, wenn sie nicht mehr im Universitätsspital Basel\narbeiten könnten. Auch der Repräsentant des Verbands Schweizer Spitäler H+ zeigt sich besorgt\nüber die Folgen für das schweizerische Gesundheitswesen, falls es keine Personenfreizügigkeit mehr\nmit den EU-Staaten geben sollte. Der Vertreter des Universitätsspitals Basel ergänzt, dass\nGrenzgänger mit Spezialbewilligungen einen immer kleineren Teil des ausländischen Personals\nbildeten. Ein deutscher Assistenzarzt macht schliesslich darauf aufmerksam, dass viele Deutsche in\nKaderpositionen arbeiten würden. Wenn alle auf einen Schlag das Universitätsspital verlassen\nmüssten, wäre es sehr schwierig, adäquates Personal zu finden. Es würden sich Probleme bei der\nPatientenversorgung auf allen Stufen ergeben. Der Beitrag endet mit folgendem Off-Kommentar:\n«Ohne Personenfreizügigkeit müssten wohl viele Schweizer Spitäler ihre Tore schliessen.»\n\n2.3 Am darauf folgenden Tag strahlte «10 vor 10» folgenden Nachtrag zum beanstandeten\nBeitrag aus, welcher von der Moderatorin vorgelesen wurde: «’10 vor 10’ hat gestern darüber\nberichtet, wie stark Schweizer Spitäler auf ausländisches Pflegepersonal angewiesen sind. Aufgrund\ndes Berichtes konnte der Eindruck entstehen, dass Ausländer aus dem EU-Raum bei einer\nAblehnung der Personenfreizügigkeit die Schweiz verlassen müssten. Dem ist nicht so. Bis zum\nAblauf ihrer Aufenthaltsbewilligung können die Ausländer bleiben. Nachher können sie eine\nVerlängerung beantragen, die in der Regel ohne weiteres erteilt wird.»\n\n"}