{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000212_2009-06-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000212.pdf?ID=150000212", "Checksum": "642a69ba3fd08ffc033cce82721a3a79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 19.06.2009 150000212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 19.06.2009 150000212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:52", "Checksum": "2838b4809764a5eb80ff4164603b541d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 19.06.2009 150000212\n\nB. In der «10 vor 10»-Ausgabe vom 30. Oktober 2008 verlas die Moderatorin einen\n«Nachtrag» zum Beitrag «Arbeitskräfte aus der EU» vom Vortag, weil aufgrund des Beitrags der\nfalsche Eindruck habe entstehen können, dass Ausländer aus dem EU-Raum bei einer Ablehnung\nder Abstimmung über die Personenfreizügigkeit die Schweiz verlassen müssten.\n\nC. Mit Eingabe vom 17. Januar 2009 erhob B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den\n«10 vor 10»- Beitrag «Arbeitskräfte aus der EU» vom 29. Oktober 2008 Beschwerde bei der\nUnabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er moniert, der\nBeitrag habe Falschaussagen enthalten. Es sei nämlich insbesondere der Eindruck entstanden, dass\ndas Universitätsspital Basel bei einer Ablehnung der Volksabstimmung über die\nPersonenfreizügigkeit mit der EU einen Grossteil seines ausländischen Personals entlassen müsste.\nEr verlangt eine Wiederholung des Beitrags mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die falschen\nAussagen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 23.\nDezember 2008 sowie die Unterschriften und Angaben von 22 Personen bei, welche die Beschwerde\nunterstützen.\n\nD. Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 stellte der Beschwerdeführer der UBI zwei zusätzliche\nUnterschriftenbögen mit den Angaben von je sechs Personen zu, welche seine Beschwerde\nunterstützen.\n\nE. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24.\nMärz 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch\nBeschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. April\n2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwerden könne. Es stelle sich die Frage, ob die Unterschriftenbögen bzw. die Angaben der\nmitunterzeichnenden Personen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Überdies könne die UBI\nkeine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragten anordnen. Es fehle schliesslich ein\nRechtsschutzinteresse. Der beanstandete Beitrag vom 29. Oktober 2008 würde zwar für sich alleine\nbetrachtet «zweifelsfrei einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot» von Art. 4 Abs. 2 RTVG\ndarstellen. Das Schweizer Fernsehen habe aber durch ein rasches Korrigendum auf seiner Web-Site,\ndem Verlesen dieses Korrigendums in der Sendung vom 30. Oktober 2008 sowie einem Folgebeitrag\nam 25. November 2008 umgehend und umfassend reagiert. Das Verfahren vor der UBI stelle deshalb\neinen «veritablen Leerlauf» dar.\n\nF. Die Beschwerdegegnerin stellte der UBI am 29. April 2009 eine Aufzeichnung des\nNachtrags aus der Sendung «10 vor 10» vom 30. Oktober 2008 sowie des zusätzlichen Beitrags des\nNachrichtenmagazins vom 25. November 2008 zu, in welcher ebenfalls die Folgen für die in der\nSchweiz lebenden Arbeitskräfte aus der EU bei einem negativen Ausgang der Volksabstimmung\nthematisiert wurden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 10\nEntscheid UBI Entscheid b. 599\n\nG. Mit Schreiben vom 30. April 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass der\nSchriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde,\nes sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).\n\nErwägungen:\n\n1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist\nhinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn\nder Beschwerdeführer die gleiche Eingabe verwendet wie diejenige an die Ombudsstelle.\n\n1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer\nim Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das\nSchweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung\nverfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist,\ndie ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt\nwären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des\nBeschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen. Insbesondere unterstützen auch bei Abzug eines\nUnterschriftenbogens, auf denen der falsche Beschwerdeführer angegeben wurde, sowie der\nPersonen, welche auf den Unterschriftenlisten statt ihres Geburtsdatums das Datum der Eingabe\naufgeführt haben, mehr als 20 berechtigte Personen (23) die Beschwerde.\n\n"}