e. Die Rekurskommission hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Sicherheitsrisiko auch dann bejaht werden kann, wenn die einzelnen Risikoquellen für sich allein genommen keine negative Sicherheitsverfügung rechtfertigen, jedoch die Summe mehrerer Risikoquellen eine negative Beurteilung rechtfertigt (VPB 70.25 E. 6; 70.26, E. 9). Der Fachstelle ist somit zuzustimmen, dass die Gesamtsituation mit einem integralen Ansatz zu beurteilen ist. Damit ist es durchaus zulässig, ja sogar zwingend, dass die Fachstelle für ihre Prognose auch Schlüsse aus weniger bedeutenden Umständen zieht, ohne dass sie sich den Vorwurf gefallen lassen muss, ihre Schlüsse seien überzogen. f. [...]