Betont werden muss ferner, dass keine sozialen Überlegungen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos einfliessen dürfen (Urteil der Rekurskommission VBS vom 6. April 2006 [470.07/051], in Sachen R. gegen VBS, E. 3c). Diese können allenfalls von der ersuchenden Instanz in den Entscheid über die Weiterbeschäftigung einbezogen werden.