Nicht zu hören sind nach ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission auch alle Einwände, die auf die guten Leistungen von X. hinweisen (Urteil der Rekurskommission VBS vom 6. April 2006 [470.07/051], in Sachen R. gegen VBS, E. 3b). Die Rekurskommission anerkennt, dass die Arbeitsleistung von X. in Qualifikationen, Referenzen und auch von Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen als sehr gut beurteilt wird. Dies vermag aber ein allfälliges Sicherheitsrisiko nicht aufzuwiegen. Auch brillante Arbeitnehmer könnten geheime Informationen an ausländische Nachrichtendienste weiterleiten. Wie X. selber ausführt, ist die ersuchende Behörde nach Art.