Gewisse Bedenken hegt die Rekurskommission gegenüber der generell geäusserten Auffassung der Fachstelle, dass sie zu beurteilen habe, ob die geprüfte Person «zweifelsfrei» Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten wird. Die Frage, ob auch bei der Grundsicherheitsprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsprüfung eine solche zweifelsfreie Prognose verlangt werden darf, kann jedoch offen gelassen werden. Der Fachstelle ist nämlich insoweit zuzustimmen, als bei der erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung, wie sie hier vorliegt, solche Zweifel in jedem Fall zu einer negativen Sicherheitsverfügung führen müssen.