Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, dass diese Aufgabe in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und den nach geordneten Verwaltungsbehörden, somit insbesondere der Fachstelle obliege. Aufgabe der Justizbehörde ist es nur zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteile des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005, E. 3.1 und 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004, E. 2.3.3; VPB 67.101, E. 3c).