a PSPV angemessen ist oder nicht, auch wenn sich ihr Zweifel aufdrängen angesichts des Umstandes, dass im Formular für die Personensicherheitsprüfung im Jahr 2002 lediglich das Risiko 11 f erwähnt wurde. Sowohl die Fachstelle als auch die Rekurskommission haben auf die im Antragsformular angezeichneten Sicherheitsrisiken abzustellen, ohne zu überprüfen, inwiefern ein Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu solchen geheimen Informationen habe (Urteile des Bundesgerichtes 2.A.89/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.5 und 2A.705/2004 vom 16. März 2005, E. 3.5).