Die eingereichte Stellenbeschreibung ihrer gegenwärtigen Stelle ist somit nicht relevant. Hingegen ist es der Rekurskommission verwehrt zu überprüfen, ob die Einstufung des Sicherheitsrisikos der Tätigkeit einer konsularischen Angestellten als Risiko nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a PSPV angemessen ist oder nicht, auch wenn sich ihr Zweifel aufdrängen angesichts des Umstandes, dass im Formular für die Personensicherheitsprüfung im Jahr 2002 lediglich das Risiko 11 f erwähnt wurde.