Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob X. zum konsularischen Dienst in einer Vertretung der Schweiz im Ausland zugelassen werden kann, wie dies der Direktor der Direktion für Ressourcen und Aussennetz X. am 27. Oktober 2003 mitgeteilt hat. Die Prüfung hat auch bereits jetzt und nicht erst vor einem nächsten Auslandaufenthalt stattzufinden, weil X. trotz des Einsatzes in Bern noch immer als versetzbare Angestellte beschäftigt ist, und somit jederzeit zu einem neuen Auslandaufenthalt verpflichtet werden kann. Die eingereichte Stellenbeschreibung ihrer gegenwärtigen Stelle ist somit nicht relevant.