b. Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, sind die Umstände des Einzelfalles massgebend. Das bedeutet insbesondere, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht generell durchgeführt werden kann, sondern nur im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabe in der Bundesverwaltung. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob X. zum konsularischen Dienst in einer Vertretung der Schweiz im Ausland zugelassen werden kann, wie dies der Direktor der Direktion für Ressourcen und Aussennetz X. am 27. Oktober 2003 mitgeteilt hat.