Es sollten nur Personen eingestellt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr bieten würden, das ihnen entgegen gebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Auf die Frage, wie weit über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte Daten erhoben werden können, wurde bereits in E. 2.a. eingegangen.