g. Nicht gehört werden kann hingegen der Einwand von X., die Vorgänge in R. dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie keine arbeitsvertragIichen Konsequenzen gehabt hätten und die Möglichkeit einer disziplinarischen Ahndung verjährt sei. Bei der Sicherheitsprüfung muss sich die Fachstelle ein umfassendes Bild von möglichen Sicherheitsrisiken machen und hat daher sämtliche ihr bekannten Tatsachen zu berücksichtigen. h. [...]