Bei solchen von der ersuchenden Stelle mitgelieferten Daten kann sich nur fragen, wie weit die Fachstelle deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen hat. Die Frage, ob zu einer solchen Prüfung eine Pflicht besteht, kann jedoch offen gelassen werden, weil die Fachstelle X. eingehend zu den drei Themenbereichen [...] befragt hat [...]. Aus dem gleichen Grund kann die Frage offen gelassen werden, ob das EDA bei der Erstellung des Berichts des Rechtsdienstes vom 10. September 2004 das rechtliche Gehör von X. verletzt habe; eine allfällige Gehörsverletzung wäre im vorliegenden Verfahren geheilt worden.