Wesentlich ist, dass sich die Aufzählung in Art. 20 Abs. 2 BWIS ausdrücklich nur auf Datenerhebungen durch die Fachstelle bezieht, nicht aber auf Daten, welche der Fachstelle zusammen mit dem Ersuchen eingereicht werden. Die angeführte Norm hat den «Normalfall» vor Augen, nämlich die erstmalige Personensicherheitsprüfung im Rahmen einer Neuanstellung. Bei einer solchen Sicherheitsprüfung sind gar keine Akten wie die hier zur Diskussion stehenden vorhanden. Art. 19 Abs. 7 PSPV, der sich mit der Durchführung der Wiederholung der Personensicherheitsprüfung befasst, sieht zwar keine zusätzlichen Datenquellen vor. Doch ist nach Art.