c. Was den Einwand anbelangt, es sei unzulässig, die Dokumente zu berücksichtigen, welche der Sicherheitsbeauftragte des EDA dem Ersuchen um Wiederholung der Sicherheitsprüfung beigelegt hat, ist den Ausführungen der Fachstelle beizupflichten, dass die Prüfung zu einer Farce wird, wenn der ersuchenden Stelle bekannte Tatsachen nicht berücksichtigt werden dürften. Wesentlich ist, dass sich die Aufzählung in Art. 20 Abs. 2 BWIS ausdrücklich nur auf Datenerhebungen durch die Fachstelle bezieht, nicht aber auf Daten, welche der Fachstelle zusammen mit dem Ersuchen eingereicht werden.